Satzung

 

Satzung des Tauchsportclub „M A R L I N“ e.V. Leipzig/Böhlitz

§ 1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen TC „M A R L I N“ e.V. Leipzig/Böhlitz und hat seinen Sitz in Leipzig.
Geschäftsstelle: Anschrift des amt. Vorsitzenden.
Der Gerichtsstand ist Leipzig.

§ 2. Ziele

1. Der Tauchsportclub „Marlin“ e.V. fördert die ständige Qualifizierung und kameradschaftliche Zusammenarbeit seiner Mitglieder und führt einen regelmäßigen Trainings- und Wettkampfbetrieb durch.
2. Er fördert das Interesse an der Welt unter Wasser. Der Verein ist für alle Personen offen, deren Interessen mit den Zielen des Tauchsportclub „Marlin“ e.V. übereinstimmen.
3. Der Tauchsportclub „Marlin“ e.V. betrachtet den Landestauchsportverband Sachsen e.V. sowie den Verband Deutscher Sporttaucher e.V. als seine Interessenvertreter und ist
deshalb Mitglied in beiden Verbänden.
4. Der Tauchsportclub „Marlin“ e.V. tritt für den umfassenden Schutz der Tier- und
Pflanzenwelt ein, fördert die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes und den Schutz
kulturhistorischer Unterwasserfundstellen. Zuwiderhandlungen werden als
clubschädigendes Verhalten gewertet.
5. Der Tauchsportclub „Marlin“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Tauchsportes als persönlichkeits- und bildungsfördernde Tätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen bzw. streichen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen, insbesondere Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Dieser verpflichtet sich damit gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des
Aufnahmebeitrages und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, bis zur
Mitgliederversammlung. Über die endgültige Mitgliedschaft wird durch Abstimmung der
Mitglieder entscheiden, sie bedarf der einfachen Mehrheit. Das Abstimmungsergebnis wird dem Antragsteller mitgeteilt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
durch Austritt aus dem Verein.
6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Austrittserklärung auch vom dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Monats erfolgen.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder
von sonstigen Zahlungen im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem
Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
8. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen
den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem
Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen
zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen
sämtliche Rechte und Pflichten des vor Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt das Eigentum des Vereins zu nutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Kinder unter 6 Jahren können an Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Die
Erziehungsberechtigten tragen für sie die volle Verantwortung.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame
Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
4. Die Mitglieder haben das Recht sich aktiv an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins zu beteiligen.

§ 5. Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand
mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder einberufen
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, dass vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zugänglich zu machen. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls müssen nach Bekanntgabe erhoben werden.
4. Beschlussfassungen erfolgen mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Sie müssen begründet sein und durch den Antragsteller persönlich vertreten werden. Anträge werden mit der Tagesordnung bekannt gegeben. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Zwischen den Mitgliederversammlungen können dringende Anträge an den Vorstand gerichtet werden, über dessen Inhalt der Vorstand mit dem Antragsteller berät.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.

§ 6. Wahlen

1. Die Wahldurchführung wird durch die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
geregelt.
2. Die Funktion des Jugendvertreters erhält eine ordentliche Stimme, um die Interessen der Jugendlichen zu vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln auf 3 Jahre, in offener Wahl. Das Amt endet, wenn ein Vorstandsmitglied durch Erklärung vor dem Vorstand zurücktritt oder ein Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen wird.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren aus der Mitgliedschaft, die als
Revisionskommission die ordnungsgemäße Verwendung der zur Verfügung stehenden
Mittel überprüft. Durch die Revisoren werden durchgeführt:
– Kassen- und Kontenüberprüfung sowie Jahresabschlussrevision
– Revision vor Neuwahlen vom Vorstand
– Kontrolle von Beschlüssen
5. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf der Grundlage der
Revisionsberichte für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

§ 7. Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Techniker/Materialverwalter, dem Vertreter der Arbeitsgruppe Ausbildung und dem Jugendwart.
3. Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, drunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
4. Die Vorstandssitzung findet einmal im Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich.
5. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.

§ 8. Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand den Tauchsportclub „Marlin“ e.V. im Rahmen der Satzung sowie auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Tauchsportclub „Marlin“ e.V..
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein ordentliches Mitglied als
Vertretung durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.
3. Beschlüsse des Vorstandes werden herbeigeführt:
– durch den geschäftsführenden Vorstand
– durch Vorstandssitzungen unter Einbeziehung des Gesamtvorstandes
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet
der Vorsitzende.
5. Der Vorsitzende kann alleinig Entscheidungen treffen, wenn es die Situation erforderlich macht. Der Vorstand ist unverzüglich über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

§ 9. Jugendarbeit

1. Die Jugendlichen im Verein, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, wählen
einen Jugendvertreter für ein Jahr, der die Belange der Jugendlichen in Zusammenarbeit
mit dem Jugendwart gegenüber dem Vorstand vertritt.
2. Die Jugendlichen erarbeiten mit dem Jugendwart eine Jugendordnung, die mit der Satzung des Tauchsportclub „Marlin“ e.V. ihre Gültigkeit hat.
3. Ab dem 18. Lebensjahr haben die Jugendlichen im Verein volles Stimmrecht.

§ 10. Finanzen

1. Der Tauchsportclub „Marlin“ e.V. erhebt Mitgliederbeiträge. Diese werden jährlich, auf
Vorschlag des Schatzmeisters, entsprechend den Erfordernissen durch die
Mitgliederversammlung beschlossen. Es wird eine einmalige Einstandsgebühr erhoben,
durch die ein unteilbarer Fond gebildet wird. Weiteres wird in der Finanzordnung geregelt.

§ 11. Haftungsausschluss

1. Haftungsansprüche von Vereinsmitgliedern gegen den Verein, seine Repäsentanten oder Personen, die mit der Wartung und Ausgabe von Vereinseigentum betraut sind, beschränkt sich auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Missachtung der Sicherheitsbestimmungen.

§ 12. Auflösung des Vereins und Abwicklung der Geschäfte

1. Bei einer Auflösung des Tauchsportclub „Marlin“ e.V. durch Beschluss der
Mitgliederversammlung bei einer 2/3 Mehrheit oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung
werden die Geschäfte durch den geschäftsführenden Vorstand und die Revisoren
abgewickelt.
Mit dem Restvermögen wird nach Einzug der Forderungen und Begleichung der
Verbindlichkeiten wie folgt verfahren:
– das noch verbleibende Restvermögen fällt dem Landestauchsportverband Sachsen
e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des
Tauchsports zu verwenden hat.
– Revision vor Neuwahlen vom Vorstand